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Pflegereform 2025 Alle Fakten und Vorteile auf einen Blick

  • 6 min.


Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte können sich auf spürbare Verbesserungen freuen: Mehr Geld, mehr Flexibilität, mehr Unterstützung im Alltag. Doch was genau ändert sich bei Pflegegeld, Sachleistungen oder Verhinderungspflege? Welche neuen Ansprüche und Budgets gelten ab wann – und wie können sie konkret genutzt werden? In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt und verständlich, welche Neuerungen seit Januar 2025 gelten, wie Sie davon profitieren und was noch auf Sie zukommt.

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In diesem Artikel

  1. 01 Hintergrundinformationen zur Pflegereform
  2. 02 Mehr Flexibilität durch gemeinsames Jahresbudget und verlängerte Pflegezeiten

Hintergrundinformationen zur Pflegereform

Ihr umfassender Überblick über alle Neuerungen der Pflegereform 2025
Zum 1. Januar 2025 ist eine weitreichende Pflegereform in Kraft getreten, die Pflegebedürftige, pflegende Angehörige sowie Pflegeeinrichtungen finanziell und strukturell entlasten soll. Ziel der Reform ist es, das Pflegesystem zukunftsfest zu machen, die häusliche Versorgung zu stärken und Pflegeberufe attraktiver zu gestalten. Im Zentrum stehen eine deutliche Erhöhung der Pflegeleistungen, mehr Flexibilität in der Inanspruchnahme sowie neue Regelungen zur Unterstützung im Alltag.

Erhöhung der finanziellen Leistungen ab 2025
Bereits zum Jahresbeginn 2025 wurden sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung um    4,5 % angehoben. Das betrifft das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Tages- und Nachtpflege, Leistungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie den Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel. So erhalten beispielsweise Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 nun monatlich 347 € Pflegegeld (statt bisher 332 €), im Pflegegrad 5 steigt der Betrag auf 990 €. Auch die Pflegesachleistungen wurden angepasst: Für Pflegegrad 2 stehen nun 796 €, für Pflegegrad 5 sogar 2.299 € monatlich zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag zur Finanzierung anerkannter Unterstützungsangebote wurde von 125 € auf 131 € im Monat erhöht. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel können nun bis zu 42 € pro Monat erstattet werden.

Mehr Flexibilität durch gemeinsames Jahresbudget und verlängerte Pflegezeiten

Ein Budget, viele Möglichkeiten: So nutzen Sie die neuen Freiheiten in der Pflege.
Eine wichtige strukturelle Neuerung betrifft die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ab dem 1. Juli 2025 wird für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein gemeinsames Jahresbudget von insgesamt 3.539 € eingeführt. Diese Neuregelung soll die Inanspruchnahme flexibler gestalten, da die bisher getrennt berechneten Leistungen nun einheitlich und bedarfsorientiert eingesetzt werden können. Zusätzlich wird die Anspruchsdauer der Verhinderungspflege von bisher sechs Stärkung digitaler Angebote und Wohnraumanpassungens auf acht Wochen pro Jahr verlängert, wobei das hälftige Pflegegeld für die gesamte Dauer weitergezahlt wird.

Stärkung digitaler Angebote und Wohnraumanpassungen
Auch digitale und wohnraumbezogene Leistungen wurden aufgewertet: Der Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen (DiPA), etwa für Gedächtnistrainings-Apps oder digitale Kommunikationstools, beträgt nun 53 € monatlich. Der monatliche Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Pflege-WGs wurde auf 224 € erhöht. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung – etwa für den Einbau eines barrierefreien Bads oder Treppenlifts – können mit bis zu 4.180 € gefördert werden.

Umwandlungsanspruch und Fazit der Reform
Nicht zuletzt bleibt der sogenannte Umwandlungsanspruch bestehen: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen. Diese können z. B. für Haushaltshilfen, Betreuungsdienste oder Alltagsbegleiter eingesetzt werden – eine flexible Entlastung, die besonders pflegenden Angehörigen zugutekommt.

Die Pflegereform 2025 bringt damit nicht nur spürbare finanzielle Verbesserungen, sondern auch eine stärkere Ausrichtung auf die individuellen Bedürfnisse Pflegebedürftiger. Die Umsetzung erfolgt schrittweise und wird vom Bundesministerium für Gesundheit in enger Zusammenarbeit mit Pflegekassen, Einrichtungen und Berufsverbänden begleitet.
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